Die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB fordert bei sog. Immobiliar-Verbraucherverträgen u.a. die Darstellung der „Berechnung der Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt …“ In der Vergangenheit kam es vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die konkrete Formulierung dieser Anforderung in verschiedenen Darlehensverträgen. In diesem Zusammenhang ist jedoch klar und eindeutig festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu dieser Frage alles andere als einheitlich ist.