Rechtsanwalt Max-Heiner Berf wird neues Mitglied des Beirats
Mit sofortiger Wirkung wurde Rechtsanwalt Max-Heiner Berf als weiteres Mitglied des Beirats bestellt. RA Berf zeichnet sich vor allem durch seine arbeitsrechtliche Expertise aus.
Aktivitäten / News

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dem AVSB durch Schreiben vom 15.2.2023 die Möglichkeit gegeben, zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) Stellung zu nehmen.

Durch Urteil vom 27.4.2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Änderungspraxis der Banken und Sparkassen zeitigen. Newsletter 2/2021

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss 15.12.2020 (Az. XI ZB 24/16) das DT 3-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) gegen die Deutsche Telekom AG („DT“) in zentralen Punkten zu Gunsten der Anleger entschieden. Die rund 17.000 Anleger hatten dem Landgericht Frankfurt am Main Schadenersatzansprüche wegen falschem Börsenprospekt der DT zu dem im Juni 2000 erfolgten sog. Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG („DT 3“) eingeklagt. Die Kanzlei Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Kirchentellinsfurt hat das Verfahren initiiert und von Anfang an begleitet. Die Presserklärung der Kanzlei zum o.g. Beschluss finden Sie hier

In der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) des Jahres 2021 wurde auf den Seiten 47 bis 57 ein Fachaufsatz von Dr. Lang, Mitglied des Vorstandes des AVSB veröffentlicht. Der Beitrag hat die Überschrift „Einmal mehr: zur Schutzgesetzeigenschaft der Verhaltenspflichten der §§ 63 ff. WpHG unter dem Regime von MiFID II“ und befasst sich mit der Frage, ob die Wohlverhaltens- und Interessewahrungspflichten der §§ 63, 64, 70 und 82 des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert werden können. Mehr >>